Art. 82 SchKG. – Provisorische Rechtsöffnung wird nur für eine Schuldanerkennung erteilt, aus welcher der Bestand und die Höhe einer Forderung gegen einen bestimmten Schuldner hervorgehen, wobei der Schuldner darin seinen klaren Willen zur Zahlung dieser Schuld erkennen lassen muss. Wer eine gegen ihn gestellte Forderung in einem Schreiben als durch Verrechnung getilgt erklärt, anerkennt keine Schuldpflicht, sondern bringt im Gegenteil zum Ausdruck, dass diese durch Verrechnung untergegangen ist.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Nach Art. 82 SchKG wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene kei- ne Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Die private Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG enthält eine Willenserklärung, mit welcher sich der Schuldner zur Zahlung einer bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldsumme verpflichtet. Sie muss klar, ausdrücklich und unmissverständlich sein. Dem Zweck der Rechtsöffnung dient mit anderen Worten nur eine Schuldanerkennung, aus welcher der Bestand und die Höhe einer Forderung gegen einen bestimmten Schuldner hervorgeht, welcher seinen klaren Willen zur Zahlung dieser Schuld erkennen lässt (PKG 1996 S. 113). Der Anlass und die inneren Moti- ve einer solchen Willensäusserung sind durchaus irrelevant. Dagegen kann diese Bestätigung nur insofern wirksam werden, als die äussern Verhältnisse, unter welchen und in Bezug auf welche sie abgegeben wurde, tatsächlich vorhanden sind. Es muss also mit anderen Worten der der Schuldanerken- nung zugrunde liegende Tatbestand in seinem ganzen Umfange erfüllt sein (Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 296).
E. 2 Im vorliegenden Fall stützt sich die Beschwerdeführerin auf das Schrei- ben des Beschwerdegegners vom 30. April 1997 als Rechtsöffnungstitel. Dar- in teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit, dass er deren Forderung von Fr. 6'884.52 mit seiner eigenen Forderung von Fr. 49'000.- 152
zur Verrechnung bringe. Für die sich daraus ergebende Restforderung über Fr. 42'115.48 forderte er seinerseits von ihr Zahlung, wobei er für die "gewährte Zahlungsfrist" auf sein Schreiben vom 21. April 1997 verwies. In jenem Schreiben begründete er seine Schadenersatzforderung von Fr. 46'000.- näher und setzte der Beschwerdeführerin eine Zahlungsfrist bis
30. April 1997 an. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt mit dem Schrei- ben des Beschwerdegegners vom 30. April 1997 kein "einwandfreier proviso- rischer Rechtsöffnungstitel" vor. Der Beschwerdegegner hat darin die Forde- rung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 6'884.52 und gleichzeitig den vertraglichen Verzugszins von 12 % p.a. keineswegs – wie die Beschwerde- führerin meint – "ausdrücklich, bedingungs- und vorbehaltlos anerkannt", indem er mit dieser Forderung Verrechnung erklärte. Dadurch, dass der Beschwerdegegner in dem als provisorischer Rechtsöffnungstitel vorgelegten Schreiben Verrechnung mit einer Gegenforderung erklärte, anerkennt er sei- ne Schuldpflicht gegenüber der Beschwerdeführerin eben gerade nicht. Er macht im fraglichen Schreiben im Gegenteil eine eigene (Rest-) Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin geltend. Aus dem besagten Schreiben geht offensichtlich nicht der Wille des Betriebenen hervor, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betreibenden zu zahlen (vgl. Panchaud/ Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1). Wer eine gegen ihn gestellte Forderung als durch Verrechnung getilgt erklärt, anerkennt offensichtlich keine Schuldpflicht; er bringt im Gegenteil zum Ausdruck, dass diese durch Verrechnung untergegangen sei (Art. 120 OR) und er dem Gläubiger nichts mehr schulde. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner im fraglichen Schreiben die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung erwähnt und deren Bestand – vor Verrechnung – nicht anzweifelt bzw. bestreitet. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, der Beschwerdegegner habe die von ihm zur Verrechnung gebrachte Forderung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht glaubhaft machen wollen bzw. können, übersieht sie, dass diese Frage im vorliegenden Zusammen- hang ohne Belang ist. Es geht nicht darum, ob der Beschwerdegegner seine vorbehaltlose unterschriftliche Schuldanerkennung im Rechtsöffnungsver- fahren mit seiner Verrechnungseinrede sofort glaubhaft entkräften konnte, sondern darum, ob ein solcher Rechtsöffnungstitel überhaupt vorliegt. Das ist aber, wie eben gezeigt, offensichtlich nicht der Fall. Die Frage der Ent- kräftung der Schuldanerkennung durch glaubhafte Einwendungen stellt sich mithin im vorliegenden Fall gar nicht. Das übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation. Was sie daher gegen die Verrechnungsforderung des Beschwerdegegners vorbringt, geht an der Sache vorbei. (Justizkommission, 3. September 1998, i.S. U. / B.) 153
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeiträ- gen ist ein Verfalltag (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd II, 6. A., Zürich 1995, N 2957), weshalb der Gesuchs- gegner gemäss Ziff. 2 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom
12. Juni 1996 jeweils ab dem Ersten des Monats Verzugszinsen in gesetzli- cher Höhe von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) schuldet, wobei für die Berechnung der Verzugszinsen der mittlere Verfall massgebend ist. (Kantonsgerichtspräsidium, 15. Dezember 1997, i.S. K./K. und Plenum des Kantonsgerichts vom 19. Januar 1998) Art. 82 SchKG. – Provisorische Rechtsöffnung wird nur für eine Schuldanerken- nung erteilt, aus welcher der Bestand und die Höhe einer Forderung gegen einen bestimmten Schuldner hervorgehen, wobei der Schuldner darin seinen klaren Willen zur Zahlung dieser Schuld erkennen lassen muss. Wer eine gegen ihn gestellte Forderung in einem Schreiben als durch Verrechnung getilgt erklärt, anerkennt keine Schuldpflicht, sondern bringt im Gegenteil zum Ausdruck, dass diese durch Verrechnung untergegangen ist. Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 82 SchKG wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene kei- ne Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Die private Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG enthält eine Willenserklärung, mit welcher sich der Schuldner zur Zahlung einer bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldsumme verpflichtet. Sie muss klar, ausdrücklich und unmissverständlich sein. Dem Zweck der Rechtsöffnung dient mit anderen Worten nur eine Schuldanerkennung, aus welcher der Bestand und die Höhe einer Forderung gegen einen bestimmten Schuldner hervorgeht, welcher seinen klaren Willen zur Zahlung dieser Schuld erkennen lässt (PKG 1996 S. 113). Der Anlass und die inneren Moti- ve einer solchen Willensäusserung sind durchaus irrelevant. Dagegen kann diese Bestätigung nur insofern wirksam werden, als die äussern Verhältnisse, unter welchen und in Bezug auf welche sie abgegeben wurde, tatsächlich vorhanden sind. Es muss also mit anderen Worten der der Schuldanerken- nung zugrunde liegende Tatbestand in seinem ganzen Umfange erfüllt sein (Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 296).
2. Im vorliegenden Fall stützt sich die Beschwerdeführerin auf das Schrei- ben des Beschwerdegegners vom 30. April 1997 als Rechtsöffnungstitel. Dar- in teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit, dass er deren Forderung von Fr. 6'884.52 mit seiner eigenen Forderung von Fr. 49'000.- 152
zur Verrechnung bringe. Für die sich daraus ergebende Restforderung über Fr. 42'115.48 forderte er seinerseits von ihr Zahlung, wobei er für die "gewährte Zahlungsfrist" auf sein Schreiben vom 21. April 1997 verwies. In jenem Schreiben begründete er seine Schadenersatzforderung von Fr. 46'000.- näher und setzte der Beschwerdeführerin eine Zahlungsfrist bis
30. April 1997 an. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt mit dem Schrei- ben des Beschwerdegegners vom 30. April 1997 kein "einwandfreier proviso- rischer Rechtsöffnungstitel" vor. Der Beschwerdegegner hat darin die Forde- rung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 6'884.52 und gleichzeitig den vertraglichen Verzugszins von 12 % p.a. keineswegs – wie die Beschwerde- führerin meint – "ausdrücklich, bedingungs- und vorbehaltlos anerkannt", indem er mit dieser Forderung Verrechnung erklärte. Dadurch, dass der Beschwerdegegner in dem als provisorischer Rechtsöffnungstitel vorgelegten Schreiben Verrechnung mit einer Gegenforderung erklärte, anerkennt er sei- ne Schuldpflicht gegenüber der Beschwerdeführerin eben gerade nicht. Er macht im fraglichen Schreiben im Gegenteil eine eigene (Rest-) Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin geltend. Aus dem besagten Schreiben geht offensichtlich nicht der Wille des Betriebenen hervor, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betreibenden zu zahlen (vgl. Panchaud/ Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1). Wer eine gegen ihn gestellte Forderung als durch Verrechnung getilgt erklärt, anerkennt offensichtlich keine Schuldpflicht; er bringt im Gegenteil zum Ausdruck, dass diese durch Verrechnung untergegangen sei (Art. 120 OR) und er dem Gläubiger nichts mehr schulde. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner im fraglichen Schreiben die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung erwähnt und deren Bestand – vor Verrechnung – nicht anzweifelt bzw. bestreitet. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, der Beschwerdegegner habe die von ihm zur Verrechnung gebrachte Forderung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht glaubhaft machen wollen bzw. können, übersieht sie, dass diese Frage im vorliegenden Zusammen- hang ohne Belang ist. Es geht nicht darum, ob der Beschwerdegegner seine vorbehaltlose unterschriftliche Schuldanerkennung im Rechtsöffnungsver- fahren mit seiner Verrechnungseinrede sofort glaubhaft entkräften konnte, sondern darum, ob ein solcher Rechtsöffnungstitel überhaupt vorliegt. Das ist aber, wie eben gezeigt, offensichtlich nicht der Fall. Die Frage der Ent- kräftung der Schuldanerkennung durch glaubhafte Einwendungen stellt sich mithin im vorliegenden Fall gar nicht. Das übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation. Was sie daher gegen die Verrechnungsforderung des Beschwerdegegners vorbringt, geht an der Sache vorbei. (Justizkommission, 3. September 1998, i.S. U. / B.) 153